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Vereinssatzung
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GÜTERSLOHER VEREIN ZUR FÖRDERUNG ELEKTRONISCHER MEDIEN
- G@TE e.V. -
Satzung in der Fassung des Beschlusses
der Gründungsversammlung am 7.7.1996 mit der Änderung
aus der Mitgliederversammlung am 21.7.1996
- §1 Name und Sitz des Vereins
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- Der Name des Vereins ist "Gütersloher Verein zur Förderung elektronischer Medien - G@TE"
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V."
- Sitz des Vereins ist Gütersloh
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1996.
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Zuletzt geändert: Sonntag, 21.Juli 1996
- §2 Aufgaben
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Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung von Bildung und Wissenschaft, der technischen Entwicklung und
des kulturellen Austausches durch Schaffung von Zugängen zur internationalen Datenkommunikation im Telekom-Nahbereich
Gütersloh.
Insbesondere stellt der Verein Zugänge zu internationalen Kommunikationsnetzwerken für Privatpersonen zur
Verfügung. Er setzt sich für die Belange privater Anwender auf dem Gebiet der Datenkommunikation in der
Öffentlichkeit ein. Eine enge Zusammenarbeit mit Organisationen gleichartigen Betätigungsfeldes wird angestrebt.
Darüberhinaus bietet der Verein mittels der Durchführung von Workshops und Anwenderseminaren Mitgliedern und
Nichtmitgliedern die Möglichkeit, den Umgang mit modernen Kommunikationstechnologien zu erlernen.
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Zuletzt geändert: Sonntag, 7. Juli 1996
- §3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung genannten Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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Zuletzt geändert: Sonntag, 7. Juli 1996
- §4 Geschäftsjahr
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Enthielt Regelungen über das Geschäftsjahr und wurde auf der Gründungsversammlung mit §1 verbunden.
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Zuletzt geändert: Sonntag, 7. Juli 1996
- §5 Mitgliedschaft
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- Mitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen werden
- Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand
- Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahmeerklärung des Vorstandes erworben
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Die Mitgliedschaft endet
- durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
- durch Tod eines Mitglieds oder durch Auflösung bei juristischen Personen
- durch Ausschluß
- durch Streichung aus der Mitgliederliste
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Ist ein Mitglied trotz Mahnung seit über 12 Monaten mit seinem Beitrag im Verzug, und wird dieser Beitrag
auch nach schriftlicher (brieflicher) Mahnung durch den Vorstand an die letztbekannte Adresse nicht innerhalb
von zwei Monaten nach Absendung der Mahnung in voller Höhe entrichtet, so wird das Mitglied aus der
Mitgliederliste gestrichen. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.
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Ein Mitglied, das in erheblichem Umfang gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat (z.B. Beeinträchtigung der
Datensicherheit), kann durch Beschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden. Das betroffene
Mitglied muss vor dem Ausschluss gehört werden. Dem betroffenen Mitglied ist durch Einschreiben gegen
Rückschein eine schriftliche Begründung der Entscheidung über den Ausschluss zuzustellen. Das betroffene
Mitglied kann innerhalb von einem Monat ab Zugang der schriftlichen Begründung schriftlich Berufung beim
Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied von dem Recht,
innerhalb der genannten Frist Berufung einzulegen, keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
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Zuletzt geändert: Sonntag, 7. Juli 1996
- §6 Organe des Vereins
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Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
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Zuletzt geändert: Sonntag, 7. Juli 1996
- §7 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu 4 Stellvertretern. Die Stellvertreter können mit der
Führung spezieller Ressorts (Marketing/Öffentlichkeitsarbeit, Technik, Finanzen, Organisation Internetcafé)
beauftragt werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten.
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Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.
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Der Vorstand kann bei Bedarf haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einstellen.
Diese dürfen auch dem Vorstand angehören. Stellenpläne und personelle Entscheidungen bedürfen der Genehmigung
durch die Mitgliederversammlung.
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Zuletzt geändert: Freitag, 15. Juni 2001
- §8 Mitgliederversammlung
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- Der Vorstand lädt im März jeden Jahres zur Jahreshauptversammlung ein.
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Die Einladung zur Jahreshauptversammlung hat mindestens zwei Wochen vor dem betreffenden Termin zu erfolgen.
Die Einladung zu allen anderen Mitgliederversammlungen (keine Jahreshauptversammlungen) hat mindestens fünf
Tage vor dem betreffenden Termin zu erfolgen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht
mitgezählt werden.
Jedes Mitglied kann unter Angabe einer entsprechenden Adresse erklären, dass es eine Benachrichtigung durch
elektronische Post (E-Mail) bevorzugt. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf briefliche Einladung.
Ein Anspruch, ausschließlich elektronisch benachrichtigt zu werden, ist ausgeschlossen.
- Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
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Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl eines Protokollanten und eines Versammlungsleiters
- Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr
- Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
- Entlastung des Vorstandes
- Evtl. Wahl eines neuen Vorstandes
- Wahl eines Rechnungsprüfers
- Festsetzung des Mitgliederbeitrags
- Beschlussfassung über Satzungsänderung oder Vereinsauflösung
- Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen Ausschluß
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Der Vorstand muss unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert oder eine Mitgliederversammlung schriftlich unter 25% der Mitglieder gefordert wird.
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Eine Änderung der Satzung erfordert eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Eine Änderung des
Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 25% der Mitglieder anwesend sind.
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Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung eine einfache
Mehrheit ausreichend.
- Alle Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Die Abstimmungen werden vom Versammlungsleiter geleitet.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und
einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
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Zuletzt geändert: Freitag, 15. Juni 2001
- §9 Mitgliedsbeiträge
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Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils am 1. eines Monats im Voraus fällig. Über die Höhe
der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Vorstand ermächtigen, einzelnen
finanziell schwachen Mitgliedern den Beitrag ganz oder teilweise zu stunden oder zu erlassen.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.
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Zuletzt geändert: Sonntag, 7. Juli 1996
- §10 Rechnungsprüfung
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- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder als Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
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Die Rechnungsprüfer prüfen die Jahresrechnung, geben einen schriftlichen Bericht für die Unterlagen des Vereins,
berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und beantragen gegebenenfalls die Entlastung des Vorstands.
- Die Rechnungsprüfer sind ehrenamtlich tätig.
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Zuletzt geändert: Sonntag, 7. Juli 1996
- §11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
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- Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 75% der Vereinsmitglieder.
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Bei Auflösung des Vereins oder der Wegfall des gemeinnützigen Zweckes des Vereins fällt das Vereinsvermögen
an die Stadt Gütersloh, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vereinssatzung zu
verwenden hat.
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Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamts ausgeführt werden.
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Zuletzt geändert: Sonntag, 7. Juli 1996
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